15 die Wahl einer vom Kirchenrat und der Synode unabhängigen Rekurskommission vor. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 des Entwurfes soll die Rekurskommission über Beschwerden gegen erst- und zweitinstanzliche Beschlüsse des Kirchenrates entscheiden. Sollten diese Bestimmungen einmal in Kraft treten und, vorausgesetzt eine allenfalls noch zu schaffende Verfahrensordnung schränke die Kognitionsbefugnis der vorgesehenen Rekurskommission nicht ein, würde die Landeskirche dannzumal über ein EMRK-konformes Gericht verfügen.