Nachdem über die Ansprüche des Klägers noch nie materiell entschieden worden ist, wird er diese Ansprüche bei der zuständigen Kircheninstanz geltend machen können. Wenn der innerkirchliche Verwaltungsinstanzenzug ausgeschöpft ist, muss dem Kläger, wie oben dargelegt, die Anrufung eines Gerichtes möglich sein. Diese Möglichkeit besteht im geltenden Recht der Landeskirche zur Zeit nicht. Die in erster Lesung von der Synode beratene neue Kirchenverfassung sieht demgegenüber in Art. 15 die Wahl einer vom Kirchenrat und der Synode unabhängigen Rekurskommission vor.