Aus der verfassungsrechtlichen Stellung der Landeskirchen ergibt sich vielmehr, dass die Ansprüche des Klägers ausschliesslich kirchenintern beurteilt werden müssen. Nach Art. 21 Abs. 1 der Kirchenverfassung und Art. 18 Abs. 2 des Kirchenreglementes der Beklagten ist die Kirchenvorsteherschaft für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz übertragen sind. Die Kirchenvorsteherschaft hät- 86 B. Gerichtsentscheide 3359