Der vom Kläger gezogene Schluss ist nicht zutreffend. Wenn Art. 109 Abs. 3 KV bestimmt, dass Entscheide von kirchlichen Organen nicht an staatliche Stellen weitergezogen werden können, so bedeutet das, dass Streitpunkte, über die kirchliche Organe überhaupt noch nicht entschieden haben, umso weniger bei staatlichen Stellen angefochten oder geltend gemacht werden können. Aus der verfassungsrechtlichen Stellung der Landeskirchen ergibt sich vielmehr, dass die Ansprüche des Klägers ausschliesslich kirchenintern beurteilt werden müssen.