Liegenschaften oder Bewilligungen zur Berufsausübung (Arthur Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 113ff). Lohnansprüche des Arbeitnehmers fallen ebenfalls generell unter die Garantien von Art. 6 EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N. 386). Die vom Kläger eingeklagten Lohn- und Zeugnisansprüche sind vermögensrechtlicher Natur, auch wenn sie, wie oben dargelegt, auf öffentlichem Recht basieren. Der Kläger hat daher Anspruch darauf, dass seine Klage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht entschieden wird.