6 Abs. 1 EMRK dem Einzelnen, dass über seine zivilrechtlichen Ansprüche in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht entschieden werde. Die Vorinstanz konnte wegen mangelnder Zuständigkeit auf die Klage gar nicht eintreten und deshalb auch keine verfassungs- oder konventionsmässigen Rechte des Klägers verletzen. An sich könnte sich die Appellationsinstanz auf diese Feststellung beschränken. Nachdem der Kläger aber die Frage der Rechtsweggarantie gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zu Recht aufgeworfen hat, ist auch diese Rüge näher zu prüfen.