Eine telefonische Anfrage beim Präsidenten der Beklagten hat ergeben, dass bisher keine solche Dienst- und Besoldungsordnung erlassen worden ist. In der evangelischen Kirchgemeinde X. fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage, um Personal privatrechtlich anstellen zu können. Im übrigen weisen die Bestimmungen des Kirchenreglementes ausdrücklich darauf hin, dass die Mesmer öffentlich-rechtlich angestellt werden. Nach Art. 18 Abs. 3 Ziff. 3 des Kirchenreglementes obliegt die Wahl der Mesmer der Kirchenvorsteherschaft.