Hingegen ermächtigt Art. 79 Abs. 2 der Kirchenordnung vom 29. Juni 1981 die Kirchgemeinden, eine Dienst- und Besoldungsordnung für sämtliche Verantwortlichen und Beauftragten der Kirchgemeinde, namentlich für Pfarrer, Mesmer, Organist und Gemeindehelfer zu erlassen. Nach Art. 8 Ziff. 10 des Reglementes für die evangelischreformierte Kirchgemeinde X. ist die Kirchgemeindeversammlung zur Genehmigung einer Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten der Kirchgemeinde zuständig. Eine telefonische Anfrage beim Präsidenten der Beklagten hat ergeben, dass bisher keine solche Dienst- und Besoldungsordnung erlassen worden ist.