Dabei ist mit der Lehre, der kantonalen Rechtsprechung und auch mit dem Bundesgericht (BGE 118 II 213) zu verlangen, dass privatrechtliche Dienstverhältnisse nur gestützt auf eine klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden dürfen. Der Staat (und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften) sollen nicht einfach frei die Rechtsform wählen und ins Privatrecht „flüchten“ dürfen (Felix Hafner, Rechtsnatur der öffentlichen Dienstverhältnisse, in Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Zürich 1999, S. 193). b) Der Kirchenverfassung kann bezüglich der Möglichkeit einer privatrechtlichen Anstellung von Personal nichts entnommen werden.