Sofern die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Unterstellung der Dienstverhältnisse unter das Privatrecht nicht ausgeschlossen hat, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Verweis auf das Privatrecht zulässig ist. Dabei ist mit der Lehre, der kantonalen Rechtsprechung und auch mit dem Bundesgericht (BGE 118 II 213) zu verlangen, dass privatrechtliche Dienstverhältnisse nur gestützt auf eine klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden dürfen.