des öffentlichen Rechts. Staatliche Dienstverhältnisse und Dienstverhältnisse von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. Sofern die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Unterstellung der Dienstverhältnisse unter das Privatrecht nicht ausgeschlossen hat, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Verweis auf das Privatrecht zulässig ist.