Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger pro Monat etwa Fr. 1'000.-- verdient hat. Zusammen mit der eingeklagten Lohnforderung von Fr.1'593.-- erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) nicht. Dieses Urteil ist daher nicht berufungsfähig. 2. Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten, weil die vom Kläger eingeklagten Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur seien. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, er sei privatrechtlich angestellt gewesen. a) Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes und auf Appellation hin der Einzelrichter des Obergerichtes sind nach Art.