Aus den Erwägungen: 1. Der Kläger hat einen Betrag von Fr. 1'593.-- und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingeklagt. Der Prozess über die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 379). Der Streitwert bemisst sich dabei primär nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien. Wo solche fehlen, wie hier, hat der Richter den Streitwert zu bestimmen. Die Praxis zur Höhe des Streitwertes in Zeugnisprozessen ist uneinheitlich. So wird in Bern von einem symbolischen Wert von Fr. 50.-- ausgegangen, in Zürich von Fr. 500.-- bis zu zwei Monatslöhnen (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1993, Art. 330a OR, N. 6).