Aber auch bei öffentlich-rechtlicher Anstellung habe er nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 1 EMRK Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die evangelisch-reformierte Landeskirche könne kein derartiges Gericht zur Verfügung stellen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletze daher die Bundesverfassung und die EMRK. 82 B. Gerichtsentscheide 3359