Die beklagte Kirchgemeinde hatte diese Ansprüche bestritten. Sie war der Ansicht, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch und mit ihrer Zustimmung bereits per Ende April 1998 beendet. Am 29. April 1998 habe der Kläger jedenfalls die Schlüssel abgegeben. Mit Urteil vom 19. Mai 2000 ist das Kantonsgerichtspräsidium mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Zivilrichter nur zur Beurteilung von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständig sei. Die Beklagte sei eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.