O., N. 10 zu Art. 322d) und dem Obergericht Basel-Landschaft (JAR 1994 S. 121) ist der Kantonsgerichtspräsident der Ansicht, die vorbehaltlose regelmässige Auszahlung einer Gratifikation in der Höhe eines Monatslohns führe dazu, dass die Auszahlungen nicht mehr als blosse Gratifikation, sondern als 13. Monatslohn zu interpretieren seien. Dabei stellt sich die Frage, ab wann ein solcher Anspruch entsteht. Angemessen erscheint eine Verdoppelung der Frist für die Entstehung des Gratifikationsanspruches. Demnach führt die sechsmalige Auszahlung einer Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes zur Annahme eines 13. Monatslohnes.