Auszahlungen jeweils mit einem Vorbehalt verbunden, ist die Beklagte jeden Beweis schuldig geblieben. Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte keine Vorbehalte angebracht hat, entstand nach dreimaliger Auszahlung, d.h. ab 1. Januar 1996 ein Rechtsanspruch des Klägers auf eine Gratifikation. Kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Beklagte während sieben Jahren immer den gleichen Betrag, nämlich in der gleichen Höhe wie die jeweiligen ordentlichen Monatslöhne, ausgerichtet hat. Mit dem Arbeitsgericht Zürich (nach einem Hinweis bei Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 10 zu Art.