Aufgrund der Akten steht unzweifelhaft fest, dass dem Kläger in den Jahren 1993 bis 1998 jeweils im Dezember ein zusätzlicher Monatslohn ausgerichtet worden ist. Im Dezember 1999 erhielt der Kläger zusätzliche Fr. 5'710.--. In den Akten finden sich jedoch keine Angaben, wie hoch der ordentliche Monatslohn 1999 gewesen ist. Da 1998 Fr. 5'700.-- und 2000 Fr. 5'940.-- ausbezahlt worden sind, ist davon auszugehen, dass die Fr. 5'710.-- wiederum einem Monatslohn entsprochen haben. Für ihre Behauptung, sie habe die eben aufgeführten 80 B. Gerichtsentscheide 3358