322d Abs. 1 OR). Nach der Gerichtspraxis kann ein Anspruch aber auch dann entstehen, wenn Gratifikationen regelmässig, ununterbrochen und vorbehaltlos (dazu etwa ZR 89 Nr. 27) ausgerichtet werden (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N. 4 zu Art. 322d). In Anlehnung an die deutsche Praxis wird üblicherweise regelmässige Ausrichtung während mindestens dreier Jahre verlangt (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 9 zu Art. 322d OR; vgl. auch J. Rehbinder, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 322d OR, und JAR 1992, S. 135 Nr. 3). Aufgrund der Akten steht unzweifelhaft fest, dass dem Kläger in den Jahren 1993 bis 1998 jeweils im Dezember ein zusätzlicher Monatslohn ausgerichtet worden ist.