Unter dem Titel "Gratifikationsanteil Januar bis Mai 2000" macht der Kläger eine Forderung von Fr. 2'475.-- geltend. Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch mit der Begründung, sie habe jeweils bei der Auszahlung der Gratifikation vor Weihnachten einen ausdrücklichen Vorbehalt angebracht, weshalb kein Rechtsanspruch auf eine Gratifikation entstanden sei. Zwischen den Parteien besteht immerhin Einigkeit darüber, dass sie keine ausdrückliche Abrede über den Gratifikationsanspruch getroffen haben (vgl. Art. 322d Abs. 1 OR).