B. Gerichtsentscheide 3358 Anspruch der Klägerin auf Auszahlung (1997 bis 1999). Demgemäss ist die Klage abzuweisen, die Widerklage hingegen zu schützen. Bezüglich der Widerklage hat die Klägerin in quantitativer Hinsicht keine Einwände erhoben. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Somit ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten Franken 1'538.15 zu bezahlen. KGP 5.6.2000 3358 Arbeitsvertrag. Anspruch auf "pro-rata" Ausrichtung einer Gratifikation bejaht (Art. 322d OR).