B. Gerichtsentscheide 3358 Anspruch der Klägerin auf Auszahlung (1997 bis 1999). Demgemäss ist die Klage abzuweisen, die Widerklage hingegen zu schützen. Bezüglich der Widerklage hat die Klägerin in quantitativer Hinsicht keine Einwände erhoben. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Somit ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten Franken 1'538.15 zu bezahlen. KGP 5.6.2000 3358 Arbeitsvertrag. Anspruch auf "pro-rata" Ausrichtung einer Gratifikati- on bejaht (Art. 322d OR). Unter dem Titel "Gratifikationsanteil Januar bis Mai 2000" macht der Kläger eine Forderung von Fr. 2'475.-- geltend. Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch mit der Begründung, sie habe jeweils bei der Auszahlung der Gratifikation vor Weihnachten einen ausdrücklichen Vorbehalt angebracht, weshalb kein Rechtsan- spruch auf eine Gratifikation entstanden sei. Zwischen den Parteien besteht immerhin Einigkeit darüber, dass sie keine ausdrückliche Ab- rede über den Gratifikationsanspruch getroffen haben (vgl. Art. 322d Abs. 1 OR). Nach der Gerichtspraxis kann ein Anspruch aber auch dann entstehen, wenn Gratifikationen regelmässig, ununterbrochen und vorbehaltlos (dazu etwa ZR 89 Nr. 27) ausgerichtet werden (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N. 4 zu Art. 322d). In Anlehnung an die deutsche Praxis wird üblicherweise regelmässige Ausrichtung während mindestens dreier Jahre verlangt (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 9 zu Art. 322d OR; vgl. auch J. Rehbinder, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 322d OR, und JAR 1992, S. 135 Nr. 3). Aufgrund der Akten steht unzweifelhaft fest, dass dem Kläger in den Jahren 1993 bis 1998 jeweils im Dezember ein zusätzlicher Mo- natslohn ausgerichtet worden ist. Im Dezember 1999 erhielt der Kläger zusätzliche Fr. 5'710.--. In den Akten finden sich jedoch keine Anga- ben, wie hoch der ordentliche Monatslohn 1999 gewesen ist. Da 1998 Fr. 5'700.-- und 2000 Fr. 5'940.-- ausbezahlt worden sind, ist davon auszugehen, dass die Fr. 5'710.-- wiederum einem Monatslohn ent- sprochen haben. Für ihre Behauptung, sie habe die eben aufgeführten 80 B. Gerichtsentscheide 3358 Auszahlungen jeweils mit einem Vorbehalt verbunden, ist die Beklagte jeden Beweis schuldig geblieben. Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte keine Vorbehalte angebracht hat, entstand nach dreimaliger Auszahlung, d.h. ab 1. Ja- nuar 1996 ein Rechtsanspruch des Klägers auf eine Gratifikation. Kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Beklagte während sieben Jahren immer den gleichen Betrag, nämlich in der gleichen Höhe wie die jeweiligen ordentlichen Monatslöhne, ausgerichtet hat. Mit dem Arbeitsgericht Zürich (nach einem Hinweis bei Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 10 zu Art. 322d) und dem Obergericht Basel-Landschaft (JAR 1994 S. 121) ist der Kantonsgerichtspräsident der Ansicht, die vorbehaltlose regelmässige Auszahlung einer Gratifikation in der Höhe eines Monatslohns führe dazu, dass die Auszahlungen nicht mehr als blosse Gratifikation, sondern als 13. Monatslohn zu interpretieren sei- en. Dabei stellt sich die Frage, ab wann ein solcher Anspruch entsteht. Angemessen erscheint eine Verdoppelung der Frist für die Entstehung des Gratifikationsanspruches. Demnach führt die sechsmalige Aus- zahlung einer Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes zur An- nahme eines 13. Monatslohnes. Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger 1993 erstmals eine Gratifi- kation in der Höhe eines Monatslohnes. Weitere folgten. Nach dem oben Ausgeführten entstand der Anspruch auf einen 13. Monatslohn ab 1. Januar 1999. Für die ersten fünf Monate im Jahre 2000, in de- nen das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestand, steht dem Kläger somit ein pro-rata Anteil zu (vgl. auch BGE 109 II 447, wo das Bundesgericht entschieden hat, eine Gratifikation, die alle Merk- male eines Lohnbestandteiles aufweise, unterliege nicht Art. 322d Abs. 2 OR. Endige das Arbeitsverhältnis vor ihrer Fälligkeit, so sei sie entsprechend der Dauer des Vertragsverhältnisses geschuldet). Die- ser beträgt (Fr. 5'940.-- geteilt durch 12, mal 5 =) Fr. 2'475.-- brutto. In diesem Punkt ist die Klage demnach zu schützen. KGP 8.9.2000 81