Es kann die Frage offengelassen werden, ob der Klägerin für die gesamte Soll-Arbeitszeit ein Lohnanspruch zusteht unabhängig davon, ob sie gearbeitet hat oder nicht (so wohl BGE 124 III 249). Denn die Klägerin hat dadurch, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht mit der ordentlichen Kündigungsfrist, sondern fristlos kündigte, der Beklagten verbaut, der Klägerin den Abtrag der Minusstunden zu ermöglichen. Aufgrund der übereinstimmenden Parteiwillen - wie sie anlässlich der Befragung an Schranken ermittelt wurden - stand aber diese Art der Bereinigung der Abweichungen von der vereinbarten Monatsarbeitszeit im Vordergrund. Analog der Regelung bei zuviel bezogenen Ferien (Streiff/ v.Kaenel, a.a.