Schlechte Noten für das Bundesgericht, Plädoyer 6/1998, S. 24f.). Auch die Verknüpfung mit einer Monatsarbeitszeit ist zulässig (T. Geiser, a.a.O., S. 1334 Ziffer 2.32). Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 1.1.1997 bis Ende Januar 2000 gegenüber der vereinbarten Soll- Arbeitszeit insgesamt rund 340 Stunden zu wenig gearbeitet hat. Es kann die Frage offengelassen werden, ob der Klägerin für die gesamte Soll-Arbeitszeit ein Lohnanspruch zusteht unabhängig davon, ob sie gearbeitet hat oder nicht (so wohl BGE 124 III 249).