Es liegt in casu der klassische Fall von Arbeit auf Abruf vor, kombiniert hier mit einer Monatsarbeitszeit. In Lehre und Rechtsprechung herrscht mehrheitlich die Auffassung, Arbeit auf Abruf stelle eine zulässige Beschäftigungsform dar (vgl. etwa die Bemerkungen von C. Senti in AJP 1998, S. 1241ff, zu BGE 124 III 249ff; T. Geiser, Grundlagen und Schranken flexibler Arbeitszeiten im Einzelarbeitsvertragsrecht, AJP 1997, S. 1327ff; G. Roncoroni, Arbeit auf Abruf und Gelegenheitsarbeit, AJP 1998, S. 1410ff; anderer Ansicht wohl C. Häberli, Arbeit auf Abruf: Schlechte Noten für das Bundesgericht, Plädoyer 6/1998, S. 24f.).