Mit Wirkung ab 1997 hatten die Parteien monatlich fixe Lohnzahlungen von (jeweils brutto) ursprünglich Fr. 3'000.--, später dann Fr. 3'050.-- und schliesslich Fr. 3'080.50 auf der Basis von 150 Arbeitsstunden pro Monat (bei 11 Arbeitsmonaten pro Jahr) vereinbart. Über die Arbeitseinsätze der Klägerin entschied allein die Beklagte, indem ihr Vertreter der Klägerin per Telefon oder auch persönlich mitteilte, es habe wieder Arbeit für sie. Die Klägerin hatte den Aufgeboten Folge zu leisten. Es liegt in casu der klassische Fall von Arbeit auf Abruf vor, kombiniert hier mit einer Monatsarbeitszeit.