Der Klägerin ist somit der Beweis dafür, dass N. von der Beklagten zum Abschluss des Vertrages vom 26.5.1999 durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten ermächtigt worden ist oder dass die Beklagte diesen Vertrag nachträglich genehmigt hat, nicht gelungen. Aus dem vorerwähnten Vertrag können sich demnach keine Pflichten der Beklagten ergeben. Mithin ist die Klage abzuweisen. KGP 7.11.2000 78