Die Klägerin beruft sich also auf stillschweigende Akte der Genehmigung. Nach der Lehre bedeutet jedoch Stillschweigen auf ein vollmachtlos geschlossenes Geschäft grundsätzlich Nichtgenehmigung (R. Zäch, a.a.O., N. 54 zu Art. 38 OR). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Stillschweigen als Genehmigung ausgelegt werden (R. Zäch, a.a.O., N. 55 zu Art. 38 OR). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen aufgrund einer vorausgegangenen Beziehung von einem Vertragspartner ein Widerspruch erwartet werden kann, wenn das Vorgebrachte nicht seinem Willen entspricht (R. Zäch, a.a.O., N. 55 zu Art. 38 OR).