Hatte die Beklagte aber keine Kenntnis von den erwähnten Umständen, liegt kein „Gewährenlassen“ von N. und damit auch keine stillschweigende Bevollmächtigung vor. bb) Sodann beruft sich die Klägerin auf den Umstand, dass N. einen Firmenstempel verwendet habe. Allein daraus, dass N. Zugang zu einem Stempel hatte und diesen auch verwendete, kann bezüglich der Akzeptanz der gestempelten Papiere durch die Beklagte noch nichts abgeleitet werden. Die Klägerin hat mit keinem Wort dargetan, 77 B. Gerichtsentscheide 3356