33 OR, oder R. Zäch, Berner Kommentar, N. 47ff zu Art. 33 OR). Es handelt sich dabei um Fälle des Gutglaubensschutzes Dritter (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, OR, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Band I, Rz. 1390ff). Es geht darum, dass der Vertretene die Vollmacht nach aussen kundgibt und der Vertreter gegenüber einem Dritten handelt, dem die Vollmacht kundgegeben wurde und der im Vertrauen auf diese Kundgabe zu schützen ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 1391ff; vgl. weitere Nachweise bei GVP SG 1982 Nr. 28 S. 60f). Wesentlich ist also, dass der Dritte im Zeitpunkt der Vertreterhandlung von der Kundgabe Kenntnis hatte.