scheid, der klarerweise eine Praxisänderung bedeutet, mit keinen negativen Folgen für die Klägerin verbunden ist. In zukünftigen Verfahren dagegen würde die Klägerin bezüglich des Nichteintretensentscheides kostenpflichtig, auch wenn sie mit dem Forderungsteil obsiegen sollte. 2. Die Klägerin stützt ihre Forderung gegen die Beklagte auf den von N. unterzeichneten Vertrag vom 26. Mai 1999. Dieser Vertrag bindet und verpflichtet die Beklagte nur, wenn N. als ihr bevollmächtigter Vertreter gehandelt hat. Zu prüfen ist also, ob N. ermächtigt gewesen ist, im Namen der Beklagten den genannten Vertrag zu schliessen.