99 ZPO auf das Begehren zur Abgabe einer Willenserklärung nicht eingetreten werden. Soweit ersichtlich haben die hiesigen Gerichte in den vergangenen 13 Jahren trotz Gutheissung der Forderungsklage noch nie - bei entsprechendem Antrag - zusätzlich die Verurteilung zur Abgabe der Willenserklärung ins Dispositiv aufgenommen. Andererseits wurde auch noch nie ein formeller Nichteintretensentscheid gefällt. Es erscheint an der Zeit, diese Praxis zu ändern und damit dem Gesetz wieder näherzukommen. Da die Klage insgesamt, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, abgewiesen werden muss, sind die Kosten ohnehin von der Klägerin zu tragen, so dass der hier ergehende Nichteintretensent-