1. Die Klägerin verlangt die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den Betrag von Fr. 516.-- nebst Zins anzuerkennen. Die Beklagte soll also zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden. Eine solche Verurteilung ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. Art. 290 ZPO), indessen ist nicht ersichtlich, worin in casu ein Interesse der Klägerin bestehen könnte, nebst der Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des geforderten Betrages noch zusätzlich eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten zu erhalten. Fehlt aber ein rechtliches Interesse, kann nach Art. 99 ZPO auf das Begehren zur Abgabe einer Willenserklärung nicht eingetreten werden.