B. Gerichtsentscheide 3356 3356 Forderungsklage. Nichteintreten auf das Begehren auf Anerkennung im Prozess um eine Geldforderung. Stellvertretung Stillschweigende Vollmachtserteilung, nachträgliche Genehmigung verneint (Art. 99 ZPO, Art. 33 OR). 1. Die Klägerin verlangt die Verpflichtung der Beklagten, der Klä- gerin den Betrag von Fr. 516.-- nebst Zins anzuerkennen. Die Be- klagte soll also zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden. Eine solche Verurteilung ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. Art. 290 ZPO), indessen ist nicht ersichtlich, worin in casu ein Interesse der Klägerin bestehen könnte, nebst der Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des geforderten Betrages noch zusätzlich eine entspre- chende Willenserklärung der Beklagten zu erhalten. Fehlt aber ein rechtliches Interesse, kann nach Art. 99 ZPO auf das Begehren zur Abgabe einer Willenserklärung nicht eingetreten werden. Soweit ersichtlich haben die hiesigen Gerichte in den vergangenen 13 Jahren trotz Gutheissung der Forderungsklage noch nie - bei ent- sprechendem Antrag - zusätzlich die Verurteilung zur Abgabe der Wil- lenserklärung ins Dispositiv aufgenommen. Andererseits wurde auch noch nie ein formeller Nichteintretensentscheid gefällt. Es erscheint an der Zeit, diese Praxis zu ändern und damit dem Gesetz wieder näher- zukommen. Da die Klage insgesamt, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, abgewiesen werden muss, sind die Kosten ohnehin von der Klägerin zu tragen, so dass der hier ergehende Nichteintretensent- scheid, der klarerweise eine Praxisänderung bedeutet, mit keinen negativen Folgen für die Klägerin verbunden ist. In zukünftigen Verfah- ren dagegen würde die Klägerin bezüglich des Nichteintretensent- scheides kostenpflichtig, auch wenn sie mit dem Forderungsteil obsie- gen sollte. 2. Die Klägerin stützt ihre Forderung gegen die Beklagte auf den von N. unterzeichneten Vertrag vom 26. Mai 1999. Dieser Vertrag bindet und verpflichtet die Beklagte nur, wenn N. als ihr bevollmächtig- ter Vertreter gehandelt hat. Zu prüfen ist also, ob N. ermächtigt gewe- sen ist, im Namen der Beklagten den genannten Vertrag zu schlies- sen. 76 B. Gerichtsentscheide 3356 a) Es steht unzweifelhaft fest, dass zugunsten von N. im Handels- register keine Handlungsvollmacht eingetragen und dass auch sonst keine schriftliche Bevollmächtigung von N. erfolgt ist. b) Zu fragen ist somit, ob N. stillschweigend eine Vollmacht erteilt worden ist. Zu denken ist an eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (Honsell/Vogt/Wiegand (Herausgeber), Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Obligationenrecht I, N. 16 zu Art. 33 OR, oder R. Zäch, Berner Kommentar, N. 47ff zu Art. 33 OR). Es handelt sich da- bei um Fälle des Gutglaubensschutzes Dritter (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, OR, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Band I, Rz. 1390ff). Es geht darum, dass der Vertretene die Vollmacht nach aussen kundgibt und der Vertreter gegenüber einem Dritten handelt, dem die Vollmacht kundgegeben wurde und der im Vertrauen auf diese Kundgabe zu schützen ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 1391ff; vgl. wei- tere Nachweise bei GVP SG 1982 Nr. 28 S. 60f). Wesentlich ist also, dass der Dritte im Zeitpunkt der Vertreterhandlung von der Kundgabe Kenntnis hatte. Die Klägerin kann sich also im vorliegenden Verfahren nur auf Sachverhalte berufen, die ihr bekannt waren. Unerheblich blei- ben muss das gesamte Verhalten der Vertretenen bzw. der für sie handelnden Personen in den vergangenen Jahren, soweit es der Klä- gerin nicht bekannt gewesen ist. aa) Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Aussendienstmitarbeiter habe sich bei der Beklagten telefonisch angemeldet und sei an N. als verantwortliche Person verwiesen worden. Das Gespräch habe dann in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten stattgefunden. Selbst wenn diese Umstände zutreffen sollten, könnte die Klägerin nichts daraus ableiten. Denn entscheidend ist, ob die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen (insbesondere der mit Einzelunter- schrift im Handelsregister eingetragene V.) Kenntnis von diesen Um- ständen hatten. Dies wird von der Klägerin aber nicht einmal behaup- tet, geschweige denn zum Beweis verstellt. Hatte die Beklagte aber keine Kenntnis von den erwähnten Umständen, liegt kein „Gewähren- lassen“ von N. und damit auch keine stillschweigende Bevollmächti- gung vor. bb) Sodann beruft sich die Klägerin auf den Umstand, dass N. einen Firmenstempel verwendet habe. Allein daraus, dass N. Zugang zu einem Stempel hatte und diesen auch verwendete, kann bezüglich der Akzeptanz der gestempelten Papiere durch die Beklagte noch nichts abgeleitet werden. Die Klägerin hat mit keinem Wort dargetan, 77 B. Gerichtsentscheide 3356 dass der Beklagten bewusst gewesen ist, dass N. den Stempel beim fraglichen Vertrag verwendet hat. Aus dem allfälligen Zurverfü- gungstellen eines Stempels (was noch geprüft werden müsste) kann auch nicht abgeleitet werden, es seien nun alle Verträge, auf denen dieser Stempel angebracht sei, akzeptiert. cc) Die Klägerin bringt schliesslich vor, der fragliche Vertrag sei aber immerhin nachträglich genehmigt worden, weil die Beklagte auf zwei Mahnungen nicht reagiert habe und die Korrekturvorlagen nicht an N., sondern an die Beklagte allgemein zugestellt worden seien. Die Klägerin beruft sich also auf stillschweigende Akte der Genehmigung. Nach der Lehre bedeutet jedoch Stillschweigen auf ein vollmachtlos geschlossenes Geschäft grundsätzlich Nichtgenehmigung (R. Zäch, a.a.O., N. 54 zu Art. 38 OR). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Stillschweigen als Genehmigung ausgelegt werden (R. Zäch, a.a.O., N. 55 zu Art. 38 OR). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen aufgrund einer vorausgegangenen Beziehung von einem Vertrags- partner ein Widerspruch erwartet werden kann, wenn das Vorgebrach- te nicht seinem Willen entspricht (R. Zäch, a.a.O., N. 55 zu Art. 38 OR). Die Klägerin hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie schon vor dem 26.5.1999 geschäftliche Kontakte zu der Beklagten unterhalten hat. Eine „vorausgegangene Beziehung“ liegt demnach nicht vor, so dass auch keine „besonderen Umstände“ gegeben sind, die es erlauben würden, ein allfälliges Stillschweigen der Beklagten als Genehmigung auszulegen. c) Der Klägerin ist somit der Beweis dafür, dass N. von der Be- klagten zum Abschluss des Vertrages vom 26.5.1999 durch ausdrück- liches oder konkludentes Verhalten ermächtigt worden ist oder dass die Beklagte diesen Vertrag nachträglich genehmigt hat, nicht gelun- gen. Aus dem vorerwähnten Vertrag können sich demnach keine Pflichten der Beklagten ergeben. Mithin ist die Klage abzuweisen. KGP 7.11.2000 78