Wäre der Gesuchsgegner noch immer so krank, dass er nur zu 50% arbeitsfähig ist, würde dieser Zustand seit dem Scheidungsverfahren, das heisst seit mindestens zwei Jahren andauern. Der Gesuchsgegner wäre damit (teil)invalid. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Wäre die teilweise Erwerbsunfähigkeit durch die vom Gesuchsgegner behauptete Krankheit bedingt, hätte er Anspruch auf eine (Teil)IV-Rente.