Das Kantonsgericht hatte es im Scheidungsurteil in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung als zumutbar erachtet, dass der Gesuchsgegner nach seiner gesundheitlichen Wiederherstellung seinen Beschäftigungsgrad so festsetzt, dass er die Unterhaltsbeiträge bezahlen kann. Der Gesuchsgegner wendet im vorliegenden Verfahren ein, dass er gesundheitlich immer noch angeschlagen und nur zu 50% arbeitsfähig sei. Abgesehen davon, dass er diese Behauptung mit gar nichts belegt hat, ist sie nicht stichhaltig. Wäre der Gesuchsgegner noch immer so krank, dass er nur zu 50% arbeitsfähig ist, würde dieser Zustand seit dem Scheidungsverfahren, das heisst seit mindestens zwei Jahren andauern.