Berechnungsgrundlage genommen. Das ist nicht zu beanstanden. Es wäre tatsächlich stossend, wenn es der Alimentenschuldner trotz gegebenen Verdienstmöglichkeiten in der Hand hätte, die Bezahlung der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge durch eine Reduktion seines Beschäftigungsgrades zu vereiteln. Das Kantonsgericht hatte es im Scheidungsurteil in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung als zumutbar erachtet, dass der Gesuchsgegner nach seiner gesundheitlichen Wiederherstellung seinen Beschäftigungsgrad so festsetzt, dass er die Unterhaltsbeiträge bezahlen kann.