291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Die Schuldneranweisung ist nur möglich, wenn die Geldzahlungspflicht in einem vollstreckbaren Urteil oder durch Vertrag festgelegt ist (C. Hegnauer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Bd. II, Das Familienrecht, Bern 1997, Art. 291 N. 8). Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Anweisung grundsätzlich für den durch den Unterhaltstitel festgesetzten Betrag auszusprechen.