Nachdem der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder nie bezahlt hatte, hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. November 1999 ein Begehren um Schuldneranweisung beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell A.Rh. eingereicht. Die Vorinstanz hat dieses Begehren mit Entscheid vom 2. Februar 2000 gutgeheissen. Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. März 2000 appelliert. Aus den Erwägungen: Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann der Richter ihre Schuldner nach Art. 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.