So hat das Appellationsgericht Basel-Stadt in Abweichung zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid erkannt, Art. 153 Abs. 1 aZGB weise eine Lücke auf, die in dem Sinne auszufüllen sei, dass eine Unterhaltsrente sistiert werden können soll, wenn die Rentenberechtigte ohne rechtsmissbräuchliche Unterlassung der Heirat in einem qualifizierten Konkubinat lebe (BJM 1987, S. 142 ff. ). Die Praxis des Bundesgerichtes wurde auch in der Literatur kritisiert, und im neuen Eherecht ist diese Kritik aufgenommen worden, indem nun der revidierte Art. 129 Abs. 1 ZGB die Einstellung der Rente für eine bestimmte Zeit ausdrücklich vorsieht (Bbl 1996 I, S. 120, insbes. N. 369;