2. (Ausführungen über das Bestehen einen Konkubinates). 3. Eine Sistierung der Rente ist nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 153 aZGB unzulässig (BGE 107 II 297). Gewisse kantonale Gerichte anerkannten demgegenüber die Aufschiebung einer Rente für die Dauer eines Konkubinates. So hat das Appellationsgericht Basel-Stadt in Abweichung zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid erkannt, Art. 153 Abs. 1 aZGB weise eine Lücke auf, die in dem Sinne auszufüllen sei, dass eine Unterhaltsrente sistiert werden können soll, wenn die Rentenberechtigte ohne rechtsmissbräuchliche Unterlassung der Heirat in einem qualifizierten Konkubinat lebe (BJM 1987, S. 142 ff. ).