1. Das Begehren des Klägers auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 13. Dezember 1995 ist noch vor dem Inkrafttreten der Scheidungsrechtsrevision vom 26. Juni 1998 eingereicht worden. Gemäss Art. 7a Abs. 3 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches erfolgt die Abänderung des Scheidungsurteils, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren, nach früherem Recht. Vorliegend dreht sich der Streit einzig um die Verpflichtung des Klägers zu Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau. Seine Klage beurteilt sich daher nach altem Recht. 2. (Ausführungen über das Bestehen einen Konkubinates).