Als mündiger Person wäre es ihr freigestanden die eheliche Gemeinschaft vor die in ihrem Heimatland offenbar geübten Traditionen zu stellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin ein Abwarten der gesetzlichen Trennungsfrist gemäss Art. 114 rev.ZGB durchaus zuzumuten ist. Dass der Beklagte auf rechtsmissbräuchliche Weise an der Ehe festhält, ist auszuschliessen, denn wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann die Ehe dem Beklagten nur dann ausländerrechtliche Vorteile bringen, wenn er in ehelicher Gemeinschaft lebt (Art. 7 Abs. 1 ANAG). OGer 28.11.2000 70