ZGB nicht zu begründen. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist in keiner Weise erwiesen, dass diese durch das Verhalten des Ehemannes verursacht worden sind. Mindestens so wahrscheinlich scheint, dass die Klägerin, die nach eigenen Aussagen, den Beklagten heiraten wollte, darunter litt, dass die eheliche Gemeinschaft aus Gründen, die in der traditionellen Haltung ihrer Familie liegen, nicht gelebt werden konnte. Eine Scheidung nach Art. 115 rev. ZGB ist aber nicht nur deswegen zu verweigern, weil es an den vom Gesetz verlangten schwerwiegenden Gründen fehlt.