Was die Klägerin gegen den Beklagten vorgebracht hat, ist von der Vorinstanz unter dem Aspekt von Art. 142 altZGB zurecht als unzureichend qualifiziert worden. Auf die entsprechenden einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (Erw. 3) kann verwiesen werden. Die von der Klägerin im Appellationsverfahren erhobenen Vorwürfe sind gleichermassen unsubstantiiert und wenig konkret. Dass sich der Kläger wenig um sie gekümmert und bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse angelogen habe, vermag, selbst wenn dies zutreffen sollte, die Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 rev.ZGB nicht zu begründen.