Die rein subjektive Unzumutbarkeit ist unbeachtlich. In diesem Zusammenhang ist an Fälle physischer oder psychischer Misshandlung des andern Ehegatten oder der Kinder, an Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder an jahrelange schwerwiegende Erkrankungen (z.B. Depressivität, Morbus Alzheimer etc.) zu denken (M. Sutter/D. Freiburghaus, Komm. N. 9 ff. zu Art. 115 ZGB; BGE 126 III 410; ZBJV 137(2001),81 ff, Erw. b mit weiteren Hinweisen; ebenso die Praxis des Zürcher Obergerichtes vgl. SJZ 96 (2000), 345, 347 und 349). 69 B. Gerichtsentscheide 3352