Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, klare Härtefälle zu vermeiden. Ihre Anwendung verlangt aber einen Sachverhalt, der die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes als ungenügend erscheinen lässt, weil bereits der Umstand, dass das eheliche Band noch weiter bestehen bleiben soll, unerträglich ist. Die vorgebrachten Gründe sind nach einem strengen Massstab und objektiv zu gewichten. Die rein subjektive Unzumutbarkeit ist unbeachtlich.