Vor Ablauf der vierjährigen Trennungsdauer kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). Dieser Scheidungsgrund, der sich an den Zerrüttungstatbestand von Art. 142 altZGB anlehnt, ist deutlich strenger (M. Sutter/D. Freiburghaus, Komm. N. 8 zu Art. 7b Schlusstitel ZGB; BGE 126 III 405). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, klare Härtefälle zu vermeiden.