4. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG richtet sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens. Sie beträgt 1 bis 10 Tage bei leichtem, 11 bis 20 Tage bei mittelschwerem und 21 bis 40 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Mit der Dauer von 35 Tagen hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin als schweres Verschulden qualifiziert. Dabei wurden einerseits die persönlichen Beweggründe sowie die Kündigungsfristen im Zusammenhang mit den Neuausschreibungen für Lehrerstellen zu wenig berücksichtigt. Der Wohnortswechsel erfolgte aus verständlichen Gründen, auch wenn diese arbeitslosenrechtlich nicht relevant sind.