SR 837.02). Die heute in H. (AR) wohnhafte Beschwerdeführerin hat ihre beiden Teilzeitstellen in S. und W. (beide SH) am 23. September 1998 auf den 31. Januar 1999 gekündigt, ohne die Zusicherung einer neuen Stelle zu haben. Bei der Schulgemeinde F. (SG) hat sie sich erst am 5. Dezember 1998 beworben, womit die Frage, ob sie die Stelle wegen der inzwischen eingetretenen Schwangerschaft nicht erhalten hat, offen bleiben kann. 3. Die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Zusage einer neuen Stelle ist nur gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint (ARV 1979 Nr. 24, S. 122).